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EMTO e.V.
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Satzung des EMTO e.V.



Hier können Sie die Satzung als PDF Datei lesen:    Satzung EMTO e.V.



Präambel

 

Schwerste Unfälle, Verletzungen und Krankheit gehören seit Anbeginn zur Menschengeschichte. Der zunehmende Ausbau einer guten medizinischen Versorgung und der Gedanke, Mitmenschen in Not eine schnelle und qualitative Hilfe zukommen zu lassen, ist Teil und Ziel jeder Sozialpolitik in allen Ländern unserer Erde.

 

Der zunehmende Bedarf an einer medizinischen Notfallversorgung führte auch in Deutschland zur Entstehung und Weiterentwicklung eines organisierten Dienstes zur schnellen Hilfe in Notfällen.

 

Die wissenschaftliche Entwicklung der Medizin auf dem Gebiet der Notfall- und Intensivmedizin und der zunehmende soziale Wohlstand in Deutschland trieben den Fortschritt stetig voran und förderten unter hohem Aufwand an finanziellen und menschlichen Ressourcen den Aufbau eines flächendeckenden Rettungswesens.

 

Der heute in Deutschland zur Verfügung stehende "Rettungsdienst" ist das Ergebnis dieser langjährigen Bemühungen und Forschungen und setzt im weltweiten Vergleich Maßstäbe in qualifizierter medizinischer Versorgung und technischer Ausstattung.

 

Die hierbei stattgefundene "Spezialisierung" mit dem Ziel einer schnellen und wirksamen ersten und weiterführenden notfallmedizinischen Hilfe bis zum Eintreffen im Krankenhaus zeigt aber auch Schattenseiten. Die Ausbildung der Einsatzkräfte und die durchzuführenden Maßnahmen vor Ort beschränken sich oftmals auf die optimale Versorgung von körperlich kranken oder verletzten Patienten. Mitunter auch aus organisatorischen, zeitlichen und somit finanziellen Gründen steht der körperlich betroffene Mensch im Vordergrund. Die stetig wachsende Apparatmedizin hat auch hier eine Vernachlässigung des menschlichen Aspekts zur Folge.

 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass aber im Besonderen auch nicht direkt körperlich betroffene Mitmenschen durch das Miterleben eines schockierenden oder traurigen Ereignisses ein schweres psychisches Traume davontragen können. Die mittlerweile von der Psychiatrie anerkannte "posttraumatische* Belastungsstörung" (PTSD - post traumatic stress disorder) kann zu einem nicht unerheblichen Teil bei betroffenen Menschen resultieren, die ihren quälenden Gefühlen oftmals völlig hilflos ausgeliefert sind (etwa der plötzliche Tod eines nahen Angehörigen oder das Verursachen eines schweren Unfalls). Die fehlende Möglichkeit zur tief greifenden Aufarbeitung eines solch traumatischen Ereignisses kann mitunter zu einer akuten Belastungsreaktion und später zur PTSD oder pathologischen Trauerreaktionen führen.

 

Für diese Art von Notfällen stand bisher nur in begrenztem Maße Hilfe zur Verfügung.

 

Unter anderem zur weiteren Schließung dieser Lücke will der Verien "Emergency medical transport organisation e.V." zukünftig beitragen, um in eben diesen Fällen akut betroffenen Menschen eine schnelle und fachliche Erste Hilfe zukommen zu lassen.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmöglichkeit

 

1. Der Verein trägt den Namen "Emergency medical transport organisation e.V."

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Althegnenberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Verein hat die Möglichkeit einem Verband beizutreten, der dem Zweck des Vereins förderlich ist. Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes und dessen Dachverbände werden anerkannt, so lange sie nicht gegen den Vereinszweck verstoßen.



§ 2 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er lässt sich ausschließlich von ideellen Gesichtspunkten in seiner Arbeit leiten und erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

 

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.



§ 3 Aufgaben des Vereins

 

1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a. Durchführung von Sofortmaßnahmen in physischer und psychischer Hilfe sowohl bei akut Erkrankten und Verletzten, als auch bei akuten Belastungs- und Krisensituationen zur Vermeidung traumatischer Störungen;

b. Unterhaltung eines Dienstes "First Responder", welcher bei von Unglücksfällen direkt betroffenen Menschen lebensrettende Sofortmaßnahmen und erweiterte lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen soll;

c. Unterhaltung eines Dienstes "Kriseninterventionseinsatzteam" (KET), welcher von Unglücksfällen betroffene Mitmenschen bei der psychischen und physischen Bewältigung solcher Krisensituationen unterstützen soll;

d. Unterhaltung eines Dienstes "Stressbewältigung nach belastenden Einsätzen für Einsatzkräfte" (SbEE), welcher von belastenden Einsätzen betroffenen Einsatzkräften bei der psychischen und physischen Bewältigung solcher Krisensituationen unterstützen soll;

e. Unterhaltung eines Dienstes "Hausnotruf" für alte, kranke, hilfsbedürftige und zu beschützende Menschen. Diese Personen können 24 Std. durch Auslösen einer Alarmtaste sofortige Hilfe herbeirufen.

f. Durchführung von Aus- und Fortbildungen in den Bereichen Erste Hilfe, Sofortmaßnahmen am Unfallort, psychologische Betreuung von Verletzten und Einsatzkräften, Zusammenarbeit mit mehreren Organisationen, Frühdefibrillation (vollautomatischen Defibrillatoren) und über Reaktionen des menschlichen Organismus in akuten Krisensituationen und deren Bewältigung. Fortbildungen speziell für Mitarbeiter in Rettungs-, Feuerwehr-, Notarztdienst sowie Personal im öffentlichen Dienst (z.B. Gemeinden)

g. Durchführung und Entwicklung von Therapien mit Tieren (überwiegend Hunden) bei Kindern, alten, behinderten und kranken Menschen.

h. Unterhaltung und Durchführung eines Dienstes zum Transport von eiligen medizinischen Geräten, von Blut und Organen. Bei Bedarf wird auch der Transport eines Transplantations-teams durchgeführt.

 

 

3. Der Emergency medical transport organisation e.V. wirbt für seine Aufgaben und Ziele in der Bevölkerung. Er führt Sammlungen und sonstige Maßnahmen für die Mittelbeschaffung durch und nimmt Spenden entgegen.

 

4. Der Verein wird selbst unmittelbar tätig.

 

5. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden und neutral.



§ 4 Mitgliedschaft

 

 

ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

 

2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder erst nach sechsmonatiger Vereinszugehörigkeit.

 

3. Fördernde Mitglieder können alle rechtsfähigen Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck durch freiwillige Spenden oder anderweitig materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.

 

4. Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass das Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstoßen wird. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

 

5. Ehrenmitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck gem. § 3 sowie den Verein in seiner Gesamtheit besonders zu fördern oder die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

 

6. Die Aufnahme als Ehrenmitglied kann befristet werden.

 

7. Das Mitglied verpflichtet sich, einen Wohnungswechsel, Änderungen der Bankdaten und Änderungen, die für den Verein von Bedeutung sind, dem 1. Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



§ 5 Datenschutzerklärung

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

2. Pressearbeit: Der Verein informiert die Tagespresse sowie alle für den Verein wichtigen Zeitungen über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist schriftlich an den 1. Vorstand des Vereins zu richten.

 

3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch die Vorstandschaft, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahres-Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach dritter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von deren Absendung an voll entrichtet. Die dritte Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In ihr muss auf die bevorstehende Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die dritte Mahnung ist auch gültig, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Vorstandschaft nach vorheriger Anhörung desselben aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schuldhaft grob verletzt hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses anfechten. Die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds ruhen dann bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.



§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dieser wird vom Kassier per Einzugsermächtigung eingezogen. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag kann für ordentliche oder fördernde Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.

 

2. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sollen die Zwecke und die Ziele des Vereins nach Kräften fördern und unterstützen.

 

3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.



§ 8 Organe und Einrichtungen des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind:

 

a. die Mitgliederversammlung (§ 9)

b. die Vorstandschaft (§ 10).

 

2. Einrichtungen des Vereins sind:

 

a. das Kuratorium (§ 11)

b. die Rechnungsprüfer (§ 12)



§ 9 Mitgliederversammlung

 

Wahl des Vorstands gemäß § 10 Abs. 5
Entgegennahme des jährlichen Rechenschafts- und Finanzberichts der Vorstandschaft und dessen Entlastung
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach     § 10 Abs. 5 und über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, die ihr durch die Satzung oder die Vorstandschaft übertragen werden.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung kann eine häufigere Einberufung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen wenn mindestens 25% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe des Einberufungsgrundes stellen

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit einfachem Brief an alle Mitglieder.

 

3. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind. Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen gestellt werden.

 

4. Folgende Beschlüsse bedürfen abweichend von dem vorstehenden Absatz 3 einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder:

Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Geschäftsführung des Vereins mit Bindungswirkung gegenüber dem Vorstand.

Satzungsänderungen und Abberufung des Vorstandes bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der Gründungsmitglieder, soweit diese noch Mitglied sind.

 

5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das alle Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen; es ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.



§ 10 Vorstandschaft

 

1. Der Vorstandschaft gehören an:

 

1. Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzende
Kassier
Schriftführer
Nach Bedarf können 2-3 Beisitzer aus den Fachbereichen gewählt werden

Die Vorstandschaft erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und führt deren Beschlüsse aus.

 

2. Mitglieder der Vorstandschaft können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium des Vereins angehören.

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis macht der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur gebrauch, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

4. Der Vorstand trifft Entscheidungen über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins bis zu einer Höhe von 2.500 Euro selbstständig, alle Ausgaben, die diese Summe überschreiten, werden von der Vorstandschaft entschieden. Über den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Ausgaben über 10.000 Euro entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Mit der Wahl des 1.Vorstands erteilt ihm die Mitgliederversammlung gleichzeitig eine Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit.

 

6. Die Mitgliederversammlung kann im Falle des § 10 Abs. 5 Satz 1 einzelne oder alle Vorstandschaftsmitglieder während ihrer Amtszeit mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder abberufen und an deren Stelle neue Vorstandschaftsmitglieder wählen. Die Amtszeit solcher Art neu gewählter Vorstandschaftsmitglieder endet jedoch mit der Amtszeit der anderen Mitglieder der Vorstandschaft. Im Falle des § 9 Abs. 4 Satz 2 steht das Recht zur Abberufung den Gründungsmitgliedern zu, im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

7. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist über den Beschluss nochmals abzustimmen. Erfolgt dann keine Annahme des Beschlusses, gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Über die Vorstandschaftssitzung wird ein Protokoll geführt, das alle Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen; es ist spätestens bei der nächsten Vorstandschaftssitzung zur Einsicht vorzulegen.

 

8. Beschlüsse können auch im Rund-um-Verfahren erfolgen. Widerspricht jedoch ein Vorstandschaftsmitglied dem Rund-um-Verfahren, so kann der Beschluss nur in einer persönlichen Zusammenkunft gefasst werden.



§ 11 Kuratorium

 

1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Lebens, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins besonders einzusetzen.

 

2. Die Kuratoren werden jeweils für die Dauer von vier Jahren durch Beschluss der Vorstandschaft berufen. Die Kuratoren wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden, der das Kuratorium mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr einberuft.

 

3. Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere:

 

laufende Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft
Neutrales Bindeglied zwischen Vorstandschaft und Mitgliedern bei Streitigkeiten
Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Arbeit des Vereins
Ausarbeitung von Empfehlungen


§ 12 Rechnungsprüfer

 

Die jährliche Überprüfung des Finanzwesens des Vereins obliegt zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.



§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann nur durch eine speziell zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Arbeitskreis Krisenintervention e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.



Die Satzung ist errichtet am 10.02.2004

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 10.02.2004 beschlossen.





Paragaphen



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmöglichkeit

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

§ 3 Aufgaben des Vereins

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

§ 5 Datenschutzerklärung

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

§ 8 Organe und Einrichtungen des Vereins

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

§10 Vorstandschaft

 

§ 11 Kuratorium

 

§ 12 Rechnungsprüfer

 

§ 13 Auflösung des Vereins


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